Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum «Natur- und Kulturgüterschutz Stadt Wil» (Stand: Erlasse Stadtrat 31.08.2022).

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Allgemeine Fragen zum Natur- und Kulturgüterschutz

Historische Gebäude, intakte Landschaften, Verkehrswege, Gärten, archäologische Objekte sowie Bäume und Hecken sind für die Siedlungs- und Lebensqualität, die Identität und somit für die nachhaltige Entwicklung der Stadt Wil sehr wertvoll.

Der Natur- und Kulturgüterschutz der Stadt Wil ist ein Gesamtvorhaben. Es umfasst die Überarbeitung und Ergänzung der bestehenden Schutzverordnung, ein neues Schutzinventar und das neue Beitragsreglement. Damit wird sichergestellt, dass die wertvollen Kultur- und Naturobjekte für kommende Generationen erhalten bleiben.

Gleichzeitig beachtet die Stadt Wil mit der Revision der Schutzinstrumente die gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton.

Die revidierte Schutzverordnung beinhaltet rund 320 Naturdenkmäler, Landschaften, Aussichtslagen und Aussichtspunkte, Gärten, archäologische Objekte, historische Verkehrswege, Bauten und Anlagen sowie Ortsbilder. Sie wären nach der Genehmigung geschützt und dürfen nicht zerstört bzw. nur unter Auflagen verändert werden (vgl. Schutzbestimmungen im Schutzreglement).

Von den aktuell 206 grundeigentümerverbindlich geschützten Objekten der bisherigen Schutzverordnungen Wil (1992) und Bronschhofen (1994) werden 17 Objekte entlassen. 132 Objekte werden neu in die Schutzverordnung aufgenommen (Natur- und Landschaftsobjekte, Ortsbildschutzgebiete, Archäologieschutzgebiete und historische Verkehrswege). Neu sind in der Schutzverordnung somit 324 Schutzobjekte enthalten.

Die Schutzbestimmungen zu den einzelnen Objektkategorien finden Sie im Schutzreglement unter den entsprechenden Artikeln. Die Artikel 5 - 9 des Schutzreglements enthalten z.B. die Schutzbestimmungen zu den Ortsbildschutzgebieten.

Die vorliegenden Planungsinstrumente wurden 2018 und 2019 unter Einbezug von Fachleuten in verschiedenen Arbeitsgruppen, der Planungskommission, der Stadtplanung und dem Stadtrat Wil erarbeitet.

Das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Schutzverordnung, das Schutzinventar und den Planungsbericht 2019/20 vorgeprüft und als vorbildlich bewertet.

Die gesetzlich vorgegebene Mitwirkung ermöglicht es der Bevölkerung sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, ihre Sicht und Interessen einzubringen. Über Anpassungen der Planungsinstrumente entscheidet der Stadtrat. Die Genehmigung der Schutzinstrumente erfolgt schliesslich durch die zuständigen kantonalen Stellen (Schutzverordnung: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation; Schutzinventar: Kantonale Denkmalpflege).

Der Natur- und Kulturgüterschutz ist eine gesetzliche Aufgabe. Die rechtsgültigen Schutzverordnungen von Wil und Bronschhofen stammen aus den Jahren 1992 bzw. 1994 und umfassen 206 geschützte Objekte. In den letzten 30 Jahren sind die gesetzlichen Anforderungen an die Inventarisierung von Kultur- und Naturobjekten aber deutlich strenger geworden.

Entsprechend wurden gut 130 neue Objekte in die neue Schutzverordnung aufgenommen und damit unter Schutz gestellt, darunter z.B. auch bisher nicht erfasste Objektarten wie Archäologieschutzgebiete, Gartendenkmäler, Amphibien- und Auenschutzgebiete. Gleichzeitig wurden auch die bisher geschützten Objekte überprüft; 17 Objekte werden aus dem Schutz entlassen.

Im Rahmen der öffentlichen Auflage der Schutzverordnung vom 24. Oktober bis 22. November 2022 konnte Einsprache erhoben werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 153 des Planungs- und Baugesetzes).

Nicht in jedem Fall. Grossflächige Schutzgebiete wie Ortsbildschutzgebiete (Kürzel in Objekt-Nr.: OSA / OSB), Landschaftsschutzgebiete (LS), Naturschutzgebiete (NTA / NFA), Auenschutzgebiete (AuS) oder Amphibienlaichgebiete (BioT) umfassen in der Regel mehrere Grundstücke. Ein betroffenes Grundstück ist in einem solchen Fall im Objektblatt enthalten, welches das gesamte Schutzgebiet abdeckt. Das gewünschte Objektblatt finden Sie auf schutzobjekte.stadtwil.ch unter der Rubrik «Objektblätter Kultur / Natur», wo Sie nach Objektnummer, Kategorie und Strasse / Flurname suchen können.

In der Schutzverordnung sind die eingetragenen Schutzobjekte für die Grundeigentümer nach der Genehmigung verbindlich geschützt. Es gelten die Schutzbestimmungen des Reglements.

Das neue Schutzinventar enthält neben den bereits rechtskräftig geschützten Kulturobjekten rund 100 neu erfasste, bisher nicht geschützte Baudenkmäler, die vermutlich schutzwürdig sind. Ihre Unterschutzstellung wird bei einem Bauvorhaben oder auf Begehren der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers geprüft und allenfalls verbindlich festgelegt.

Für den Erlass von überarbeiteten bzw. neuen Schutzinstrumenten gibt das kantonale Planungs- und Baugesetz (Art. 34 PBG) vor, wie die Partizipation erfolgt.

Zur Schutzverordnung und zum neuen Schutzinventar konnten sich die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Bevölkerung äussern. Die Hinweise aus der öffentlichen Mitwirkung wurden sorgfältig geprüft und haben zu verschiedenen Anpassungen der Schutzinstrumente geführt. Am 31. August 2022 hat der Stadtrat Wil die überarbeiteten Schutzinstrumente erlassen.

Mit der öffentlichen Auflage (24. Oktober bis 22. November 2022) bestand eine Einsprachemöglichkeit für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit Schutzobjekten.

Bei Objekten aus dem Schutzinventar können Rechtsmittel erst ergriffen werden, wenn die Schutzvermutung zum Beispiel im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bestätigt und das Objekt grundeigentümerverbindlich unter Schutz gestellt wird.

Beim Beitragsreglement sah das Gesetz keine öffentliche Mitwirkung der Bevölkerung vor.

Der Stadt Wil war es ein Anliegen, möglichst viele Rückmeldungen zum Gesamtprojekt Natur- und Kulturgüterschutz sowie zu den erarbeiteten Planungsinhalten zu erhalten.

Die Hinweise zu Schutzverordnung und Schutzinventar aus der öffentlichen Mitwirkung wurden sorgfältig ausgewertet, in den Projektteams bearbeitet, in der städtischen Planungskommission und im Stadtrat eingehend diskutiert und einzeln beantwortet. Die aufgrund der Mitwirkung vorgenommenen Anpassungen sind im Planungsbericht aufgeführt. Am 31. August 2022 hat der Stadtrat Wil die überarbeiteten Instrumente Schutzverordnung und Schutzinventar erlassen.

Sämtliche Daten, die durch die Teilnahmen an der E-Mitwirkung übermittelt wurden, gehören der Stadt Wil und werden ausschliesslich für das Einholen und Auswerten der Stellungnahmen gespeichert. Alle Benutzenden haben das Recht, einen Antrag auf Löschung der eigenen Daten zu stellen.

Die Konova AG als Betreiberin der E-Mitwirkungsplattform hat kein Recht an der Verwendung der Daten.

Bei der E-Mitwirkung zum Natur- und Kulturgüterschutz der Stadt Wil handelte es sich um eine öffentliche, für alle zugängliche Mitwirkung.

Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden brieflich dazu eingeladen, die Bevölkerung durch die Medien und auf der Homepage www.schutzobjekte.stadtwil.ch.

Betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Möglichkeit, je nach Einstufung (kommunal oder kantonal) bei Stadt oder Kanton finanzielle Beiträge oder städtische Leistungen an Erhalt und Pflege bzw. an die denkmalpflegerischen Mehrkosten geschützter Einzelobjekte zu beantragen. In Ortsbildschutzgebieten (Substanzschutz) können bei besonders aufwändigen Bauvorhaben ebenfalls Beiträge gesprochen werden. Die Beiträge an kommunale Schutzobjekte regelt das neue Reglement über städtische Beiträge an Erhaltung und Pflege von Schutzobjekten mit kommunaler Bedeutung (Beitragsreglement) der Stadt Wil, das am 1. September 2022 in Kraft trat.

Für die Mitwirkung am Beitragsreglement wurden ca. 30 Verbände, Organisationen und Partien eingeladen. Insgesamt sind 9 Mitwirkungseingaben eingetroffen. Aufgrund dieser Eingaben erfolgten Anpassungen im Bereich der Beiträge, die neu z.B. auch für Rebberge möglich sind. Zusätzlich wurden kleinere Präzisierungen vorgenommen. Das Beitragsreglement ist am 1. September 2022 in Kraft getreten.

Kulturgüterschutz

Der Schutzumfang in Ortsbildschutzgebieten hängt vom Gebietstyp (Strukturschutz oder Substanzschutz) ab. Bei Ortsbildern mit Strukturschutz kommt es insbesondere auf die Anordnung und Gestalt der Bauten und Freiräume sowie auf die für die städtebauliche Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale an. In Ortsbildern mit Substanzschutz sind zusätzlich die vorhandenen, massgebenden Bauten, Anlagen und Freiräume zu erhalten. Neubauten sind in beiden Gebieten unter Einschränkungen möglich.

Unter Wahrung des Schutzziels sind Umnutzungen und bauliche Veränderungen für zeitgemässe Bedürfnisse zulässig. Im Detail geben die Bestimmungen der Schutzverordnung und das Baureglement Auskunft. Vor dem Baubewilligungsverfahren wird eine Bauermittlung (vgl. Art. 27 des Schutzreglement bzw. Art. 145 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes) empfohlen, um die Zulässigkeit der geplanten Massnahmen durch die Baubewilligungsbehörde prüfen zu lassen.

Neubauten auf nicht überbauten Flächen oder Ersatzneubauten sind unter gewissen Voraussetzungen möglich. Sie haben erhöhten Gestaltungs- und Einfügungsvorgaben gemäss den Formulierungen im Entwurf der Schutzverordnung zu genügen.

Baudenkmäler (Einzelobjekte, Gärten), bei denen eine (behördenverbindliche) Vermutung besteht, dass sie den gesetzlichen, materiellrechtlichen Denkmalbegriff erfüllen und damit schutzwürdig sind, werden im Schutzinventar erfasst und fachlich beschrieben. Die für den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin verbindliche Prüfung und Vornahme der Unterschutzstellung mit Festlegung des Schutzumfangs erfolgt später aufgrund eines entsprechenden Feststellungsgesuchs (Provokationsverfahrens, Art. 116 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes) oder aufgrund eines Baugesuchs.

Im Grundsatz werden im Schutzinventar ganze Gebäude aufgenommen. Das Inventarblatt zum entsprechenden Gebäude enthält eine Würdigung der architektonischen und historischen Bedeutung und formuliert das Schutzziel. Dies erfolgt auf Grundlage einer Aussenbesichtigung und von Recherchen im Bauarchiv. Das Schutzziel hält fest, welche Bestandteile und Eigenschaften zu erhalten und zu pflegen sind.

Der detaillierte Schutzumfang z.B. zu einzelnen Gebäudebestandteilen kann erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Provokations- oder eines Baubewilligungsverfahrens festgelegt werden. Dazu wird das Gebäude mit einem detaillierten Fachgutachten aussen und innen untersucht.

Stellt der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin nach Genehmigung des Schutzinventars ein entsprechendes Gesuch, wird im Rahmen des unentgeltlichen Provokationsverfahrens (Art. 116 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes) geprüft, ob und in welchem Umfang ein im Schutzinventar erfasstes Baudenkmal tatsächlich und verbindlich unter Schutz gestellt wird.

Wie bei Veränderungen am Gebäudeäusseren muss im Rahmen des Baugesuchs zuerst die Unterschutzstellung einschliesslich des genauen Schutzumfangs geprüft und vorfrageweise entschieden werden. Auf dieser Grundlage werden die vorgesehenen baulichen Massnahmen geprüft und wird über sie entschieden. Beides zusammen wird dem Gesuchsteller eröffnet. Bauliche Veränderungen im Rahmen des Schutzziels sind also zulässig.

Die in der Schutzverordnung aufgeführten Bauten und Anlagen sind nach Massgabe ihres Schutzziels in ihrem Inneren und Äusseren sowie dem ihnen zugehörigen Umschwung geschützt und dauerhaft zu erhalten. Bauliche Veränderungen sind unter Wahrung des Schutzziels möglich.

Geschützte Objekte sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen nicht beseitigt werden. Wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann, können Ausnahmen gemacht werden.

Für Baudenkmäler gilt ein Umgebungsschutz. Die Umgebung eines geschützten Einzelgebäudes meint denjenigen Bereich, der zum Wert des Denkmals beiträgt, worin das Denkmal wirkt und wahrgenommen wird und in dessen räumlichen Kontext es steht. Dies kann der unmittelbare Gebäudeumschwung (Nebengebäude, Garten, Hofraum etc.), aber auch dessen erweitertes Umfeld sein, wenn es zum Denkmal in massgeblich struktureller, funktionaler oder visueller Beziehung steht.

Dass die öffentliche Hand (Kanton und / oder Gemeinde) einen Teil der denkmalpflegerischen Mehrkosten trägt sowie die Eigentümer berät und informiert, ist schon jahrelange Praxis. Die gesetzlichen Grundlagen sehen nicht die Übernahme der gesamten Mehrkosten vor. Die Überlegung dahinter ist, dass für den Grundeigentümer bei einer fachgerechten Sanierung ebenfalls ein Mehrwert resultiert.

Das Schutzinventar und das zur Schutzverordnung gehörende Inventar der Baudenkmäler ist öffentlich einsehbar. Auf den Inventarblättern ist die Einstufung festgehalten.

Die Archäologieschutzgebiete wurden in ihrer Ausdehnung und Lage vom kantonalen Fundstelleninventar übernommen (Gesetzesauftrag gemäss kantonalem Richtplan). Geländeveränderungen und Bauarbeiten mit Grabungsarbeiten sind von der Kantonsarchäologie bewilligen zu lassen. Die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sind nicht eingeschränkt.

Natur- und Landschaftsschutz

Bei Überlagerung von landwirtschaftlicher Nutzfläche durch ein Landschaftsschutzgebiet bleibt dessen Bewirtschaftung gewährleistet. So ist z.B. auch die Errichtung von Hagelschutznetzen grundsätzlich möglich, allerdings abhängig von den jeweiligen Schutzzielen gemäss Inventarblatt. Allgemeine Aussagen ohne Bezug auf den Einzelfall sind deshalb schwierig. Nicht zulässig sind hingegen Intensivlandwirtschaftszonen bzw. darauf abgestützte Nutzungen.

Die Waldränder sind ein wichtiger, prägender Bestandteil der Landschaft. Daher werden die Waldränder in das Landschaftsschutzgebiet integriert. Bei grösseren Wäldern werden neu nur noch die Waldrandparzellen in das Landschaftsschutzgebiet integriert.

Art. 16 der neuen Schutzverordnung enthält die Vorschriften zu den Landschaftsschutzgebieten:

  1. Landschaftsschutzgebiete sind in ihrem charakteristischen Erscheinungsbild und als Lebens- und Erholungsraum zu erhalten. Die besonderen Charakteristika der einzelnen Gebiete sind dem Inventar zu entnehmen.
  2. Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente, insbesondere Geotope, in ihrer natürlichen Erscheinung und Entwicklung beeinträchtigen, sind untersagt.
  3. Bauten und Anlagen in Landschaftsschutzgebieten haben sich hinsichtlich des Standorts, der Stellung, der Gestaltung, der Materialwahl und der Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen.
  4. Intensivlandwirtschaftszonen sind nicht zulässig
  5. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei bleiben gewährleistet, soweit nicht durch übergeordnete Bestimmungen oder Verfügungen besondere Vorschriften erlassen werden.

Der Wald untersteht der Waldgesetzgebung und damit bereits starken Nutzungseinschränkungen. Nach Auffassung der Stadt Wil hat das den Wald überlagernde Landschaftsschutzgebiet keine zusätzlichen Auflagen für die Bewirtschaftung zur Folge. Die Waldränder sind jedoch ein wichtiger, prägender Bestandteil der Landschaft und werden deshalb aufgrund von kantonalen Vorgaben in das Landschaftsschutzgebiet integriert.

Die Entwicklung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist grundsätzlich weiterhin möglich; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet. Nicht zulässig ist die Umstellung auf einen Intensivbetrieb (mittels Intensivlandwirtschaftszone). Weiter untersagt Art. 16 Abs. 2 des Schutzreglements Massnahmen, welche die landschaftsprägenden Elemente (gemäss jeweiligem Objektblatt) beeinträchtigen. Unsorgfältige Geländeeingriffe und Terrainveränderungen sind somit nicht erlaubt. Die Zulässigkeit von Bauten orientiert sich unverändert an den bundesrechtlichen Voraussetzungen. Ergänzend sieht die Schutzverordnung ein Einfügungsgebot vor. Art. 16 Abs. 3 des Schutzreglement hält dazu fest: «Bauten und Anlagen in Landschaftsschutzgebieten haben sich hinsichtlich des Standorts, der Stellung, der Gestaltung, der Materialwahl und der Farbgebung gut in das Landschaftsbild einzufügen und auf die natürlichen Landschaftselemente Rücksicht zu nehmen.»

Intensivlandwirtschaftszonen für Betriebe, welche bodenunabhängig produzieren (z.B. grosse Glashäuser, industrielle Mastbetriebe) sind innerhalb von Landschaftsschutzgebieten nicht möglich.

Mit dem Landschaftsschutzgebiet soll insbesondere die Morphologie der Landschaft erhalten werden. Daher werden Geotope in die Landschaftsschutzgebiete integriert. Nicht zulässig sind grössere Terrainveränderungen, welche prägende Landschaftsstrukturen durch Materialabbau, Deponie oder grosse Flächenausgleiche zerstören würden. Kleinere, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigende Terrainveränderungen sind hingegen möglich.

Nein, es sind nur die Bäume, Baumreihen, Baumgruppen und Hecken geschützt, welche als Einzelobjekte in die Schutzverordnung aufgenommen werden.

Neu- und Ersatzbauten sind im Rahmen der Vorschriften des Raumplanungsgesetzes (Bauen ausserhalb der Bauzone) möglich, sie erfordern aber eine grössere architektonische Sorgfalt bei der Wahl des Standortes und der Gestaltung der landwirtschaftlichen Hochbauten. Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Landschaft einfügen.

Die Realisation der Netzergänzung Nord ist möglich und wird durch das Landschaftsschutzgebiet nicht verhindert. Beim entsprechenden Planverfahren werden die Interessen des Landschaftsschutzes einfliessen.

Für Landschaftsschutzgebiete gilt im Unterschied zu Baudenkmälern kein Umgebungsschutz, da die gesamte Geländekammer resp. schützenswerte Landschaft innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegt. Dies wird in den Vorschriften der Schutzverordnung präzisiert.

Neu müssen gestützt auf den kantonalen Richtplan auch die Geotope in die Landschaftsschutzgebiete integriert werden. Die Schutzziele sind weitgehend identisch. Zudem wurden die bestehenden, teilweise kaum mehr nachvollziehbaren Abgrenzungen überprüft und zu funktional sinnvollen Landschaftskammern angepasst.

Die in der heutigen Schutzverordnung enthaltenen Gebiete mit erhaltenswertem Baumbestand werden aufgehoben, da zum geschützten Baumbestand insbesondere bei privaten Grundeigentümern eine Rechtsunsicherheit besteht. Neu werden alle besonders wertvollen und ortsprägenden Einzelbäume / Baumreihen / Baumgruppen unter Einzelschutz gestellt. Dies ermöglicht einen gezielteren Schutz der wertvollen Objekte und die Sicherstellung der fachgerechten Pflege.

Ersatzpflanzungen sind bei Krankheit oder Abgang (z.B. Sturm, Blitzeinschlag) möglich. In der Regel sind die Bäume durch standortgerechte und einheimische Arten zu ersetzen (Einbezug städtische Baumpflege).

Der Pflegeumfang geschützter Naturobjekte ist im Reglement zur Schutzverordnung geregelt. Die Pflege erfolgt nach ökologischen Gesichtspunkten. So sollen beispielsweise Hecken periodisch abschnittsweise und selektiv zurückgeschnitten werden. Bei Baumhecken können auch einzelne Bäume gefällt resp. ersetzt werden; die genauen Voraussetzungen werden in der Schutzverordnung festgelegt. Gemäss Art. 8 des Beitragsreglements (Reglement über städtische Beiträge an Erhaltung und Pflege von Schutzobjekten mit kommunaler Bedeutung) soll die Pflege bei Einzelbäumen auf öffentlichem wie privatem Grund künftig in der Regel durch die Stadt Wil erfolgen. Die entsprechenden Kosten trägt die Stadt Wil.

Nach Art. 18 und 21 des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG), Art. 14 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV), Art. 18 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) sowie Art. 12 der kantonalen Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere (NSV) sind Hecken, Feld- und Ufergehölze besonders zu schützen. Die Stadt hat wenig Handlungsfreiheit. Es ist vorgesehen, solche Hecken in die Schutzverordnung aufzunehmen.

Ist ein geschütztes Objekt durch ein Bauvorhaben betroffen, so muss eine Interessensabwägung erfolgen. Unter Schutz gestellte Objekte können gem. Art. 129 Abs. 2 PBG beseitigt oder beeinträchtigt werden, wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen und ein angemessener Realersatz geleistet wird. Bauvorhaben mit entsprechendem Interessensnachweis scheitern somit bei Erfüllung dieser gesetzlichen Bedingungen in der Regel nicht an Naturobjekten.